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ulrich GmbH & Co. KG, Ulm
Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für den vollständigen Geschäftsverkehr mit Lieferanten, Dienstleistern und anderen Vertragspartnern ausschließlich. Im folgenden werden die Vertragspartner zusammenfassend als – Lieferant – bezeichnet. Diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt ulrich nicht an, es sei denn, ulrich hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. In einem solchen Fall gelten die Bedingungen des Lieferanten nur für das betreffende Geschäft. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ulrich trotz Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Vertragsbedingungen des Lieferanten, dessen Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos annimmt oder Zahlungen leistet.

1.2. Alle das Rechtsgeschäft begründenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder einer schriftlichen Bestätigung. Grundsätzlich ist die Schriftform durch elektronischen Austausch etwa per E-Mail oder virtuelle Kommunikationsplattformen gewahrt.

2. Angebote – Bestellungen – Dokumente

2.1. Alle Angebote des Lieferanten sind für ulrich kostenlos und unverbindlich.

2.2. Der Lieferant kann die Bestellung nur innerhalb einer Frist von einer Kalenderwoche – beginnend mit ihrem Zugang – wirksam annehmen. Eine spätere Annahmeerklärung gilt als neues Angebot des Lieferanten, zu deren Annahme ulrich berechtigt, aber nicht verpflichtet sind.

2.3. Bestellung sind nur verbindlich, wenn sie gegenüber dem Lieferanten schriftlich erklärt werden. Auf anderem Wege erteilte Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ulrich.

2.4. Grundsätzlich behält ulrich sich an allen Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Geschäfts verwendet werden und dürfen Dritten nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. Nach Aufforderung durch ulrich, spätestens jedoch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen, sind alle Unterlagen zurückzugeben oder, gegenüber ulrich dokumentiert, zu vernichten.

3. Preise

3.1. Die in den Bestellungen ausgewiesenen Preise sind Festpreise, schließen Lieferung, Verpackung, Transportversicherung sowie alle Nebenkosten ein und sind für den festgelegten Liefer-/Leistungszeitraum bindend.

3.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten.

3.3. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen/Leistungen können grundsätzlich nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung oder durch Nachbestellung durch ulrich geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen über die in der Bestellung ausgewiesenen Preise ausgeschlossen.

4. Rechnung – Zahlungsbedingungen

4.1. Rechnung müssen den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich entsprechen und prüffähig sein. Eine Bearbeitung ist nur möglich, wenn die in der Bestellung angegebenen Bestell- und Artikelnummern nebst Warenbezeichnung angegeben sind. Für alle aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen resultierenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich; es sei denn, er weist nach, dass er diesen Umstand nicht zu vertreten hat.

4.2. ulrich begleicht, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Waren- und Rechnungszugang, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.

4.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen ulrich in gesetzlichem Umfang zu.

4.4. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung und Leistung und stellen keine Anerkennung dieser als vertragsgemäß dar.

5. Liefermenge – Lieferzeit – Folgen von Terminüberschreitungen

5.1. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -mengen sind bindend. Maßgeblich für die Termineinhaltung ist der Zeitpunkt des Zugangs am Erfüllungsort. ulrich ist nicht zur Abnahme von Lieferungen/ Leistungen, die vor dem angegebenen Liefertermin erbracht werden, oder von Teil- und/ oder Mehrlieferungen verpflichtet.

5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eingetreten sind oder für ihn erkennbar werden, die zur Folge haben, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

5.3. Bei Lieferverzug oder nicht rechtzeitiger Lieferung oder Unmöglichkeit der Lieferung/ Leistung stehen ulrich die gesetzlichen Ansprüche zu. ulrich ist insbesondere berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist und deren fruchtlosen Ablauf, sofern diese nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht entbehrlich ist, Schadenersatz statt Leistung und Rücktritt zu verlangen. In diesem Falle steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass der den Lieferverzug nicht zu vertreten hat.

5.4. Mit Eintritt des Lieferverzugs ist ulrich berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts je angefangene Woche – maximal jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts – zu verlangen. Vertragsstrafen werden auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

5.5. Unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Streik und Aussperrung im Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen befreien ulrich für deren Dauer sowie im Umfang ihrer Wirkung von der Abnahmeverpflichtung.

6. Gefahrenübergang – Lieferdokumente

6.1. Die Gefahr geht mit Abnahme der Lieferung/ Leistung am in der Bestellung festgeschriebenen Erfüllungsort über.

6.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Lieferpapieren Bestellnummer, Artikelnummer und -bezeichnung sowie Menge und Gewicht der gelieferten Lieferung/ Leistung anzugeben.

7. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

7.1. Der Lieferant leistet Gewähr für die Mangelfreiheit seiner Lieferung/ Leistung sowie für die Übereinstimmung mit den festgelegten Spezifikationen.

7.2. ulrich ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Abweichungen in der Qualität und Quantität zu prüfen.

7.3. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) beginnend mit dem Wareneingang, oder, bei versteckten Mängeln, ab dem Zeitpunkt des Entdeckens beim Lieferanten eingeht.

7.4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen ulrich ungekürzt zu; in jedem Fall ist ulrich berechtigt, vom Lieferanten nach billigem Ermessen Mängelbeseitigung oder Lieferung von mangelfreier Ware zu verlangen. Etwaige dadurch entstehende Aufwendungen, wie etwa Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine, den üblichen Prüfungsumfang übersteigende Wareneingangskontrolle, trägt der Lieferant. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz anstelle der Leistung bleibt ulrich ausdrücklich vorbehalten.

7.5. ulrich ist auf Kosten des Lieferanten berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Eilbedürftigkeit besteht, weil etwa Kundentermine gefährdet sind, Gefahr in Verzug ist, oder der Lieferant eine ihm gesetzte Frist verstreichen läßt.

7.6. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Sach- und Rechtsmängeln. Der Lieferant haftet darüber hinaus für jede Verschuldensform, soweit nach dem Gesetz Verschulden Voraussetzung ist.

7.7. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang auf ulrich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Lieferant Nacherfüllung leistet oder die Mängelansprüche, gleich in welcher Form anerkennt. Für die Dauer der Nacherfüllung ist die Verjährung gehemmt.

8. Qualitätssicherung

8.1. Der Lieferant hat durch ein geeignetes Qualitätsmanagement-System sicherzustellen und ulrich auf Verlangen nachzuweisen, dass seine Lieferungen/ Leistungen frei von Sachmängeln sind, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, die einschlägigen Normen, Vorschriften sowie Bestimmungen eingehalten werden.

8.2. ulrich ist berechtigt, das Qualitätsmanagement-System jederzeit auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen. Der Lieferant hat ferner die Qualitätssicherung in geeigneter, überprüfbarer Weise, zu dokumentieren und diese Dokumentation auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist 10 Jahre aufzubewahren.

9. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherung

9.1. Soweit der Lieferant für Ansprüche dritter Vertragspartner oder sonstiger Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verantwortlich ist, die aus einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertraglicher oder nebenvertraglicher Pflichten sowie außervertraglicher Sorgfaltspflichten resultieren, ist er verpflichtet, ulrich insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Dies gilt insbesondere für Produkthaftpflichtansprüche, die auf die Fehlerhaftigkeit der Lieferung/ Leistung des Lieferanten zurückzuführen ist.

9.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Absatzes 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von ulrich durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

9.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und dies auf Verlangen nachzuweisen; stehen ulrich weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

10. Schutzrechte

10.1. Der Lieferant steht gegenüber ulrich dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/ Leistung keine Rechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.

10.2. Wird ulrich von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, ulrich auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. ulrich ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – Vereinbarungen jedweder Art zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Diese Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die ulrich aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

10.3. Die Verjährungsfrist für Schutzrechtsverletzungen beträgt zehn Jahre, beginnend mit der Bereitstellung am Erfüllungsort der Lieferung/ Leistung.

10.4. Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht, soweit der Lieferant die Lieferung/ Leistung nach von ulrich vorgegebenen Spezifikationen, diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß, oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

11. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

11.1. Sofern ulrich dem Lieferanten Teile beistellt, behält ulrich sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für ulrich vorgenommen. Wird diese Vorbehaltsware mit anderen, ulrich nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

11.2. Werden die von ulrich beigestellten Teile mit anderen, ulrich nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant ulrich anteilmäßig ein Miteigentumsrecht überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für ulrich.

11.3. An Werkzeugen behält sich ulrich das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von ulrich bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die ulrich gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant ulrich schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. ulrich nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an diesen Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

11.4. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an den von ihm gelieferten Lieferungen/ Leistungen ist nur verbindlich, sofern er mit ulrich einzelvertraglich vereinbart wurde. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ungültig.

11.5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

12. Produktkonformität – Deklaration gefährlicher Stoffe

12.1. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Lieferung/ Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf ulrich allen gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Vermarktung genügen. Er stellt ferner sicher, dass alle hierfür erforderlichen Dokumente und Informationen, welche die Produktkonformität nachweisen, zur Verfügung gestellt werden.

12.2. Der Lieferant verpflichtet sich die Anforderungen der Verordnung (EG) 1907/2006 REACH und der Richtlinie 2011/65/EU RoHS in ihrer zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gültigen Fassung zu erfüllen.

12.3. Bei Gefahrstoffen hat der Lieferant ulrich spätestens mit Auftragsbestätigung die gültigen Sicherheitsdatenblätter, sowie Gebrauchs- und Verfahrensanweisungen zur Verfügung zu stellen.

13. Compliance – Umweltschutz

13.1. Der Lieferant verpflichtet sich zur unbedingten Einhaltung der Rechtsordnung. Er wird sich insbesondere nicht an einer Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder Beauftragten, an jeder Form von Korruption oder Kinderarbeit beteiligen, oder diesen in anderer Art Vorschub leisten.

13.2. Der Lieferant übernimmt Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter.

13.3. Er wird alle Gesetze und Verordnungen zum Umweltschutz einhalten.

13.4. Der Lieferant wird alle ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, um den Einsatz von sogenannten Konfliktmineralien auszuschließen und über die Lieferkette einen Nachweis über die Herkunft dieser Rohstoffe herzustellen. Hierzu wird er auch seine Vor- und Unterlieferanten verpflichten.

14. Forderungszession

14.1. Forderungen gegenüber ulrich dürfen nur mit deren schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

15. Schlußbestimmungen

15.1. Soweit diese Einkaufsbedingungen keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn die Vertragsparteien hätten eine abweichende Vereinbarung getroffen.

15.2. Sollten einzelne Bestandteile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang gültig.

15.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

15.4. Wenn in der Einzelbestellung nichts anderes bestimmt ist, ist der Geschäftssitz von ulrich Erfüllungsort.

15.5. Gerichtsstand ist Ulm; dies gilt sofern der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsrechts ist. ulrich ist jedoch berechtigt, das für den Lieferanten örtlich zuständige Gericht als Gerichtsstand zu wählen.

 

Gültig 2019-04-25

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